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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 15. September 2026

Nabrivenor Sattlerei, Winterhuder Weg 31, Hamburg (nachfolgend "Auftragnehmer")

A. Geltungsbereich: Diese AGB gelten für alle Restaurierungsaufträge zwischen Nabrivenor und Auftraggebern.

A. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werkverträge zwischen Nabrivenor Sattlerei und dem Auftraggeber über handwerkliche Leistungen zur Restaurierung von Fahrzeuginnenräumen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

B. Vertragsschluss: Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung beginnt.

B. Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Kostenüberschreitungen von mehr als 15 Prozent des Kostenvoranschlags werden dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu.

C. Leistungsumfang: Der Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

C. Leistungsumfang

Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Stellt der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten Mängel oder Schäden fest, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags sind, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Weitere Arbeiten werden nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber durchgeführt. Die Dokumentationsmappe mit Materialzertifikaten und Vorher-Nachher-Aufnahmen ist Bestandteil jedes Auftrags und wird ohne gesonderte Vergütung übergeben.

D. Pflichten des Auftraggebers: Das Fahrzeug ist in einem für die Arbeit geeigneten Zustand zu übergeben.

D. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin in einem fahrbereiten oder transportfähigen Zustand zu übergeben. Notwendige Informationen zum Fahrzeug (Baujahr, Modellvariante, bekannte Vorschäden) sind vollständig mitzuteilen. Verzögert sich die Abholung des fertiggestellten Fahrzeugs um mehr als 14 Tage nach Fertigstellungsmitteilung, kann der Auftragnehmer eine angemessene Standgebühr berechnen.

E. Preise und Zahlung: Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, fällig bei Abnahme.

E. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Fahrzeugs fällig. Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 2.000 Euro netto kann eine Anzahlung von bis zu 30 Prozent des Auftragswertes bei Auftragserteilung verlangt werden. Materialien, die eigens für den Auftrag beschafft wurden, können im Fall einer Auftragsstornierung nach Materialbeschaffung in Rechnung gestellt werden. Zahlungsverzug berechtigt zur Berechnung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.

F. Abnahme: Das Fahrzeug gilt mit Übergabe als abgenommen, sofern keine Mängel gerügt werden.

F. Abnahme

Die Abnahme erfolgt durch gemeinsame Besichtigung des fertiggestellten Fahrzeugs. Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder der Entgegennahme des Fahrzeugs ohne Beanstandung gilt die Leistung als abgenommen.

G. Gewährleistung: Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß BGB finden Anwendung.

G. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 634 ff. BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme. Für Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestellten Materialien oder auf einer vom Auftraggeber vorgeschriebenen Ausführungsart beruhen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung, sofern er den Auftraggeber auf die Bedenken hingewiesen hat. Natürliche Alterungs- und Verschleißerscheinungen sind von der Gewährleistung ausgenommen.

H. Haftung: Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.

H. Haftungsbeschränkung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gesetzliche Haftungstatbestände einschlägig sind. Während der Bearbeitung in der Werkstatt ist das Fahrzeug durch die Betriebshaftpflicht des Auftragnehmers versichert.

I. Eigentumsvorbehalt: Eingebaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

I. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte und eingebaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat bei Zahlungsverzug das Recht, das Fahrzeug zurückzubehalten, bis alle fälligen Forderungen beglichen sind.

J. Schlussbestimmungen: Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg.

J. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.